Behandlungsverbot

Nicht gedeckte Vorhalteleistungen

Am 16.März 2020 beschloss der Bundesrat in der COVID-19 Verordnung 2 mit Art. 10a folgende Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorhalteleistungen für alle Gesundheitseinrichtungen:

  1. Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
  2. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.

Schaden in Milliardenhöhe

Diese Verordnung hatte markante Mehrkosten sowie Mindererträge bei Akutspitälern, Psychiatrien, Reha Kliniken und in Ambulatorien zur Folge. Die Spitäler mussten in dieser Zeit einsatzbereit sein, konnten aber aufgrund des Behandlungsverbotes keine Erträge generieren. Gemäss Schätzungen von H+ und des Vereins «SpitalBenchmark» könnte sich der Schaden bis Ende April 2020 auf rund 1.5 bis 1.8 Mia. Franken schweizweit belaufen. Rund 80 Prozent des Gesamtschadens entfallen auf die Ertragsausfälle aufgrund der maximalen Vorhalteleistungen in Form des Behandlungs- und Operationsverbots, welches vom 16. März bis 26. April galt. Nach Lage der Dinge (Stand: Mitte Oktober 2020) kann je nach Weiterentwicklung der Pandemie und Grundauslastung der Häuser nur ein Teil der Ausfälle wieder aufgeholt werden; doch bereits wird deutlich, dass die Mehrkosten verbunden mit den Ertragsausfällen nicht einfach kompensiert werden können und sicherlich die Jahresabschlüsse deutlich belasten werden.

Verschiedene Kantone fordern Bundesbeteiligung

Damit geraten etliche Spitäler auch im Bereich ihrer Ratings und Finanzierungskonditionen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in die Schieflage. Wiederholt erklärten bisher Bundesrat und Kassen, dass sie sich NICHT an den Kosten für die Vorhalteleistungen beteiligen werde. Dies sei Sache der Kantone. Verschiedene Standesinitiativen aus den Kantonen AG, ZH, SH, BS, TI und GE sehen das diametral anders und wollen dies nun ändern, getreu dem Motto: «Wer befiehlt, soll auch zahlen». Auch die Gerichtspraxis entspricht der Auffassung, dass bestellte Vorhalteleistungen durch die Kostenträger Bund, Kassen und Kantone abzugelten sind.

Der Lösungsvorschlag von Zukunft Spitallandschaft

H+ befürwortet eine Abgeltung dieser Vorhalteleistungen mittels eines vom Bund via GDK (Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz) mit den Kantonen und Kassen koordinierten Vorgehens, um kantonale Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Eine einfache und faire Formel zum Beispiel nimmt Bezug zum in der Vergangenheit erwirtschafteten EBITDAR der Häuser:

  • Die Differenz des 2020er EBITDAR des Hauses zum 2019/18 im Schnitt erreichten EBITDAR würde als Schadenssumme bezeichnet und durch die Kostenträger mit einer Einmalzahlung teilweise oder ganz ausgeglichen.
  • Diese Methode kann für alle Spitalarten angewandt werden und berücksichtigt auch Nachholeffekte im laufenden Geschäftsjahr 2020.
  • Die Politik kann unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Schadenshöhe immer noch entscheiden, wie hoch die Entschädigung für die Gesundheitsinstitutionen sein soll, etwa durch Festlegung eines Quotienten (z. B. 75 % des Schadens), welcher angewendet wird.

Die Höhe der Entschädigung muss sehr umsichtig festgelegt werden, die Spitäler und Kliniken sollen nicht als „Krisengewinner“ dastehen, auch soll damit keine Strukturerhaltung betrieben werden.

Aktuelle Entwicklung

Die Standesinitiativen der Kantone Aargau und Schaffhausen sind beim Bund eingegangen, wurden im Rat aber noch nicht behandelt.

Der Bundesrat indes betont regelmässig, dass er sich nicht an den Kosten für die Vorhalteleistungen beteiligen wird. Die Diskussion zwischen Bund und Kantonen sei aber noch nicht abgeschlossen, und der Bund sei immer gesprächsbereit.

[Stand: 05. März 2021]